TL;DR: Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, „AI Act”). Nein, du musst nicht jedes KI-Bild auf deiner Website kennzeichnen. Kennzeichnungspflichtig für dich als Unternehmen (rechtlich: „Betreiber”) sind vor allem Deepfakes — KI-Inhalte, die realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise echt wirken — sowie vollständig KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse ohne redaktionelle Kontrolle. Offensichtlich stilisierte Illustrationen, KI-unterstützte Bildretusche und redaktionell geprüfte Texte sind nicht betroffen. Bei fotorealistischen KI-Bildern gibt es eine echte Grauzone. Bußgelder: bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 4), für KMU gedeckelt auf den jeweils niedrigeren Betrag. In Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur den Markt.
Inhaltsverzeichnis
- Was seit dem 2. August 2026 gilt
- Der Mythos-Check: Musst du jedes KI-Bild kennzeichnen?
- Wer was tun muss: Anbieter vs. Betreiber
- Deepfakes & KI-Texte im Detail
- Sanktionen & Durchsetzung
- Abgrenzung: DSGVO, BFSG, UWG
- Praxis-Checkliste
- FAQ
- Fazit
- Quellen
Was seit dem 2. August 2026 gilt
Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, oft „AI Act” oder „KI-VO” genannt) ist seit dem 1. August 2024 in Kraft — aber ihre Pflichten greifen gestaffelt. Nach Art. 113 KI-VO gilt die Verordnung im Grundsatz seit dem 2. August 2026, und damit auch das Transparenz-Kapitel mit Art. 50 („Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme”). Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat — ein deutsches Umsetzungsgesetz war dafür nicht nötig.
Text-Version der Timeline
- 01.08.2024: KI-VO (Verordnung (EU) 2024/1689) tritt in Kraft — Pflichten greifen gestaffelt nach Art. 113.
- 10.06.2026: Code of Practice zur Transparenz KI-generierter Inhalte (EU-Kommission, unverbindlich).
- 20.07.2026: Finale EU-Leitlinien zu Art. 50 veröffentlicht (unverbindlich).
- 29.07.2026: Deutsches Durchführungsgesetz KI-MIG in Kraft — Marktüberwachung durch die Bundesnetzagentur.
- 02.08.2026: Art. 50 KI-VO gilt — Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber.
Art. 50 regelt vier Pflichten-Bausteine:
- Abs. 1 — Chatbots & KI-Interaktion (Anbieterpflicht): Wer mit einem KI-System interagiert (z. B. Website-Chatbot), muss das erkennen können — außer es ist aus den Umständen offensichtlich.
- Abs. 2 — maschinenlesbare Kennzeichnung (Anbieterpflicht): Anbieter generativer KI-Systeme müssen sicherstellen, dass Ausgaben (Audio, Bild, Video, Text) „in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind” — etwa über Metadaten oder Wasserzeichen.
- Abs. 3 — Emotionserkennung & biometrische Kategorisierung (Betreiberpflicht): Betroffene Personen müssen über den Betrieb solcher Systeme informiert werden.
- Abs. 4 — Deepfakes & KI-Texte (Betreiberpflicht): Wer als Betreiber Deepfakes erzeugt oder verbreitet, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Gleiches gilt für KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren — mit wichtigen Ausnahmen (dazu unten).
Für dich als Website-Betreiber sind in der Praxis fast nur Abs. 1 (falls du einen Chatbot einsetzt) und Abs. 4 relevant. Die maschinenlesbare Kennzeichnung aus Abs. 2 ist Sache von OpenAI, Google, Midjourney & Co. — nicht deine.
Der Mythos-Check: Musst du jedes KI-Bild kennzeichnen?
Nein — aber es kommt darauf an, wie das Bild wirkt. Der verbreitete Mythos „ab August 2026 muss jedes KI-Bild einen Hinweis tragen” stimmt so nicht. Die Betreiberpflicht aus Art. 50 Abs. 4 KI-VO greift nur bei Deepfakes. Und die sind in Art. 3 Nr. 60 KI-VO eng(er) definiert als ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der „wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde”.
Zwei Voraussetzungen müssen also zusammenkommen:
- Ähnlichkeit mit etwas Realem — Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen, Ereignisse. Die Wettbewerbszentrale legt das in ihrem Leitfaden (Stand 02/2026) bewusst weit aus: Es muss keine konkrete existierende Person imitiert werden; es genügt, wenn das Bild die physischen Merkmale von Menschen, Tieren, Landschaften oder Sachen realistisch nachbildet.
- Täuschungseignung — das Bild würde einem Betrachter „fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß” erscheinen. Ein Comic, eine Flat-Design-Illustration oder eine erkennbar surreale Montage täuscht niemanden.
Daraus ergibt sich für typische Website-Inhalte diese Einordnung:
| Inhalt auf deiner Website | Einordnung | Begründung |
|---|---|---|
| Stilisierte KI-Illustration (Comic, Flat-Design, abstrakte Grafik) | Nicht kennzeichnungspflichtig | Wirkt offensichtlich nicht wie eine echte Aufnahme — keine Täuschungseignung |
| KI-unterstützte Bildbearbeitung (Retusche, Freistellen, Upscaling, Farbkorrektur) | Nicht kennzeichnungspflichtig | Unterstützende Funktion, die den Inhalt nicht wesentlich verändert |
| KI-Bild einer erkennbar unmöglichen Szene (z. B. Big Ben im Kapuzenpulli) | Nicht kennzeichnungspflichtig | Offenkundig manipuliert, erweckt keinen wahrheitsgemäßen Eindruck |
| Fotorealistisches KI-„Foto” einer realen, identifizierbaren Person | Kennzeichnungspflichtig | Klassischer Deepfake nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO |
| Fotorealistisches KI-Bild eines realen Ortes/Ereignisses (z. B. „Pressefoto”-Optik) | Kennzeichnungspflichtig | Ähnelt realem Ort/Ereignis und wirkt authentisch |
| KI-Produktbild, das eine echte Fotografie deines Produkts vortäuscht | Kennzeichnungspflichtig | Ähnelt einem realen Gegenstand und täuscht eine echte Aufnahme vor (Beispiel der Wettbewerbszentrale: KI-Bild in einer Gebrauchtwagenanzeige) |
| Virtuelle „AI Models” / KI-Influencer, die als echte Menschen auftreten | Kennzeichnungspflichtig | Bewusst menschenähnlich, Täuschung ist Teil des Konzepts |
| Fotorealistisches generisches KI-Stockbild (z. B. „Team im Meeting”, niemand existiert real) | Grauzone | Ähnlichkeit im weiten Sinn liegt vor; ob die Täuschungsschwelle erreicht ist, ist ungeklärt — Wettbewerbszentrale empfiehlt, im Zweifel zu kennzeichnen |
| KI-Bild im Stil eines Gemäldes, das als echtes Kunstwerk durchgehen könnte | Grauzone | Kann laut Wettbewerbszentrale je nach Kontext täuschen, obwohl es nicht wie ein Foto aussieht |
Die ehrliche Antwort auf die Kernfrage lautet also: Das dekorative KI-Stockbild im Blog ist meist unkritisch, solange es erkennbar illustrativ ist. Je fotorealistischer und „dokumentarischer” ein Bild wirkt, desto eher rutscht es in die Kennzeichnungspflicht. Die Wettbewerbszentrale rät bei realistisch wirkenden Bildern derzeit zur vorsorglichen Kennzeichnung, weist aber selbst darauf hin, dass Gerichte die Norm später einschränkender auslegen könnten. Kanzlei-Stimmen kritisieren die Definition bereits als zu uferlos — etwa Pirweyssian (netzrechtliches.de, 21.07.2026), die vor einer „Abstumpfung gegenüber KI-Warnhinweisen” warnt, wenn faktisch jedes fotorealistische Bild einen Hinweis trägt.
Text-Version des Entscheidungsbaums
- Ist der Inhalt KI-generiert oder KI-manipuliert? Nein → keine Pflicht nach Art. 50 KI-VO.
- Ähnelt er realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen und wirkt er täuschend echt (Deepfake, Art. 3 Nr. 60 KI-VO)? Nein (erkennbar stilisiert) → keine Kennzeichnungspflicht. Unklar (fotorealistisch-generisch) → Grauzone, im Zweifel kennzeichnen. Ja → weiter zu Frage 3.
- Teil eines offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werks? Ja → reduzierte Pflicht: dezenter Hinweis, der das Werk nicht stört. Nein → Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO: offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde, z. B. „Bild KI-generiert“.
Wer was tun muss: Anbieter vs. Betreiber
Die KI-VO unterscheidet strikt zwischen zwei Rollen — und die Unterscheidung entscheidet darüber, welche Pflichten dich treffen:
- Anbieter (Art. 3 Nr. 3 KI-VO) ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt — also OpenAI, Google, Anthropic, Midjourney. Anbieter schulden die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung der Outputs (Art. 50 Abs. 2) und die Chatbot-Transparenz „by design” (Art. 50 Abs. 1).
- Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO) ist, wer ein KI-System „in eigener Verantwortung verwendet” — und zwar beruflich. Das bist du, sobald du ChatGPT, Midjourney oder ein anderes Tool geschäftlich einsetzt: als KMU, Agentur, Soloselbstständiger oder Marketing-Team. Betreiber schulden die sichtbare Offenlegung bei Deepfakes und bestimmten KI-Texten (Art. 50 Abs. 4).
Text-Version der Gegenüberstellung
- Anbieter (Art. 3 Nr. 3 KI-VO): entwickelt KI-Systeme und bringt sie unter eigenem Namen in Verkehr (z. B. OpenAI, Midjourney). Pflichten: Chatbot-Transparenz „by design" (Art. 50 Abs. 1) und maschinenlesbare Kennzeichnung der Outputs (Art. 50 Abs. 2).
- Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO): nutzt KI-Systeme beruflich in eigener Verantwortung — KMU, Agenturen, Selbstständige. Pflichten: Information über Emotionserkennung/biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3, für Websites selten relevant) und Offenlegung von Deepfakes sowie bestimmten KI-Texten (Art. 50 Abs. 4 — der Praxis-Kernfall).
- Rein private, nicht berufliche Nutzung ist vom Betreiberbegriff ausgenommen.
Wichtig: Die rein private, nicht berufliche Nutzung ist vom Betreiberbegriff ausgenommen. Das KI-Urlaubsbild in der Familien-WhatsApp-Gruppe ist kein Fall für die KI-VO. Sobald derselbe Inhalt aber auf deiner Unternehmens-Website oder deinem Firmen-Instagram landet, bist du Betreiber.
Ein Sonderfall, auf den die Wettbewerbszentrale hinweist: Wer einen zugekauften Chatbot unter eigenem Namen und Branding auf der Website integriert, kann dadurch selbst in die Anbieterrolle rutschen. Für die Praxis: Sorge in jedem Fall dafür, dass sich dein Chatbot zu Beginn der Interaktion klar als KI zu erkennen gibt, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist.
Deepfakes & KI-Texte im Detail
Deepfakes: Offenlegung mit Kunst-Ausnahme
Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 1 KI-VO verpflichtet Betreiber, bei Deepfakes offenzulegen, „dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden”. Für die Form gilt Art. 50 Abs. 5: Die Information muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion, „in klarer und eindeutiger Weise” und barrierefrei bereitgestellt werden. Wie genau — Wortlaut, Symbol, Platzierung — schreibt die Verordnung nicht vor. Die Wettbewerbszentrale hält einen gut wahrnehmbaren Hinweis in lesbarer Schrift für ausreichend und empfiehlt für den deutschen Markt eher deutschsprachige Kennzeichnungen (z. B. „KI-generiert” statt nur eines englischen Hashtags) — eine Parallele zur Rechtsprechung bei Influencer-Werbung mit #ad.
Eine wichtige Ausnahme: Ist der Inhalt Teil eines „offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen” Werks, beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein von KI-Inhalten „in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt” — ein dezenter Hinweis im Abspann oder in der Bildunterschrift genügt dann.
KI-Texte: Nur bei öffentlichem Interesse — und mit Redaktions-Ausnahme
Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2 KI-VO betrifft Texte, die „veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren” — gedacht ist an journalistische und journalistisch wirkende Inhalte, nicht an jeden Blogartikel. Zwei Einschränkungen machen die Pflicht für typische Unternehmens-Websites zur Randnotiz:
- Öffentlichkeitsrelevanz: Produkttexte, Werbetexte, Leistungsbeschreibungen und interne Kommunikation informieren nicht über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Die Wettbewerbszentrale erwartet, dass werbliche Texte „höchstens im Ausnahmefall” kennzeichnungspflichtig sind.
- Redaktionelle Kontrolle: Selbst öffentlichkeitsrelevante Texte sind ausgenommen, wenn sie einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterliegen und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Wer KI-Entwürfe inhaltlich prüft, korrigiert und unter eigenem Namen verantwortet, muss nicht kennzeichnen.
Für deinen Unternehmensblog heißt das: Ein mit KI-Unterstützung erstellter, aber von dir geprüfter und verantworteter Ratgeber ist nicht kennzeichnungspflichtig. Kritisch wird es erst, wenn du vollautomatisch generierte News- oder Informationstexte ungeprüft veröffentlichst.
Emotionserkennung & Biometrie: für Websites selten relevant
Der Vollständigkeit halber: Art. 50 Abs. 3 KI-VO verpflichtet Betreiber von Emotionserkennungs- und biometrischen Kategorisierungssystemen, betroffene Personen zu informieren. Auf normalen KMU-Websites kommen solche Systeme praktisch nicht vor.
Sanktionen & Durchsetzung
Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 sind in Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO ausdrücklich bußgeldbewehrt: bis zu 15 Mio. € oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU und Start-ups gilt nach Art. 99 Abs. 6 eine wichtige Deckelung: Bei ihnen greift der jeweils niedrigere Betrag. Die Bußgeldhöhe richtet sich zudem nach Schwere, Dauer und Umständen des Einzelfalls — niemand zahlt für ein ungekennzeichnetes Stockbild Millionenbeträge.
Wer setzt das in Deutschland durch? Der Bund hat mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, kurz KI-MIG) die nationale Aufsicht geregelt. Es wurde am 28. Juli 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 233) und trat am 29. Juli 2026 in Kraft. Zentrale Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur; dort ist auch ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum (KoKIVO) sowie die nationale Beschwerdestelle angesiedelt. In einzelnen regulierten Sektoren (z. B. Finanzaufsicht) bleiben bestehende Behörden zuständig.
Praktisch relevanter als das Bußgeld dürfte für KMU vorerst ein anderer Hebel sein: das Wettbewerbsrecht. Die KI-VO lässt das UWG unberührt; die Wettbewerbszentrale hat bereits angekündigt, Verstöße gegen KI-Kennzeichnungspflichten auch als unlauteren Wettbewerb zu behandeln — mit der Folge von Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen durch Mitbewerber und Verbände, ganz ohne Behördenverfahren.
Gibt es schon Urteile? Zu Art. 50 KI-VO selbst existiert — naturgemäß, die Norm gilt erst seit wenigen Tagen — bislang keine veröffentlichte Rechtsprechung (Stand August 2026). Auch die von der EU-Kommission am 20. Juli 2026 veröffentlichten finalen Leitlinien zu Art. 50 und der begleitende „Code of Practice on Transparency of AI-generated content” (10. Juni 2026) sind rechtlich unverbindlich; das letzte Wort hat der EuGH. Angrenzende Rechtsprechung gibt es aber schon: Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 12.05.2026 (Az. I-4 UKl 3/25) entschieden, dass ein Unternehmen sich irreführende Aussagen seines KI-Chatbots als eigene geschäftliche Handlung zurechnen lassen muss — ein UWG-Verstoß, „die KI war’s” zählt nicht als Verteidigung. Die Richtung ist klar: Wer KI geschäftlich einsetzt, verantwortet ihre Outputs.
Abgrenzung: Was die KI-Kennzeichnungspflicht NICHT ist
Die KI-Kennzeichnungspflicht wird oft mit anderen Pflichten verwechselt. Zur Einordnung:
- DSGVO: Regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten — unabhängig davon, ob KI im Spiel ist. Ein KI-Tool, das Kundendaten verarbeitet, braucht AVV und Rechtsgrundlage; das ist eine eigene Baustelle neben Art. 50. Eine „KI-Klausel” in der Datenschutzerklärung ersetzt keine Inhalts-Kennzeichnung — und umgekehrt.
- BFSG (Barrierefreiheit): Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele KMU-Websites barrierefrei sein — das ist eine eigenständige Pflicht (alle Details im BFSG-Ratgeber). Berührungspunkt: Art. 50 Abs. 5 KI-VO verlangt, dass auch KI-Transparenzhinweise selbst den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
- UWG / Werbekennzeichnung: Die Pflicht, Werbung als Werbung zu kennzeichnen (Stichwort Influencer, #ad), besteht unabhängig von der KI-VO weiter. Und: Wer umgekehrt mit „KI” wirbt, wo keine KI drinsteckt („AI Washing”), riskiert eine UWG-Irreführung.
- Presserecht / Medienstaatsvertrag: Journalistische Sorgfalts- und Kennzeichnungspflichten für redaktionelle Angebote bestehen parallel und gehen teils weiter.
Praxis-Checkliste: KI-Kennzeichnung auf deiner Website
- Inventur machen: Wo setzt ihr generative KI ein — Bilder, Texte, Chatbot, Audio/Video? Ohne Überblick keine Compliance.
- Bilder in drei Töpfe sortieren: erkennbar stilisiert (keine Pflicht) / fotorealistisch mit Realitätsbezug (kennzeichnen) / fotorealistisch-generisch (Grauzone — im Zweifel kennzeichnen).
- Deepfake-Kandidaten streng prüfen: Alles, was wie ein echtes Foto realer Personen, Produkte, Orte oder Ereignisse wirkt, bekommt einen Hinweis — z. B. „Bild KI-generiert” in der Bildunterschrift.
- Chatbot transparent machen: KI-Hinweis zu Beginn der Interaktion („Sie chatten mit einem KI-Assistenten”), sofern nicht offensichtlich.
- Text-Workflow dokumentieren: Wer prüft KI-Textentwürfe, wer trägt die redaktionelle Verantwortung? Kurz festhalten — das ist eure Ausnahme-Begründung nach Art. 50 Abs. 4.
- Keine ungeprüften Auto-Texte veröffentlichen: Vollautomatische News-/Infotexte ohne menschliche Kontrolle entweder kennzeichnen oder (besser) in den Redaktionsprozess holen.
- Kennzeichnung klar und deutsch formulieren: Gut sichtbar, verständlich, eher „KI-generiert” als ein versteckter englischer Hashtag; barrierefrei wahrnehmbar (Art. 50 Abs. 5).
- Metadaten nicht zerstören: Anbieter kennzeichnen Outputs zunehmend maschinenlesbar (Wasserzeichen, Metadaten). Beim Nachbearbeiten und Komprimieren möglichst nicht mutwillig entfernen.
- Team briefen: Wer bei euch KI-Tools nutzt (Marketing, Social Media, Agentur), muss die Deepfake-Faustregel kennen — die Pflicht trifft das Unternehmen als Betreiber.
- Entwicklung beobachten: EU-Leitlinien, Code of Practice und erste Urteile werden die Grauzonen klären. Einmal pro Quartal prüfen, ob sich die Auslegung bewegt hat — bei unseren Website-Abos gehört das laufende Beobachten solcher Rechts-Updates zum Service.
Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht
Muss ich jedes KI-generierte Bild auf meiner Website kennzeichnen?
Nein. Kennzeichnungspflichtig nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO sind nur Deepfakes — KI-Inhalte, die realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise echt wirken. Erkennbar stilisierte Illustrationen und Grafiken sind nicht betroffen. Bei fotorealistischen KI-Bildern empfiehlt sich im Zweifel eine vorsorgliche Kennzeichnung, weil die Auslegung noch ungeklärt ist.
Seit wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?
Die Transparenzpflichten aus Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 gelten nach der Geltungsstaffelung des Art. 113 seit dem 2. August 2026 — unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass es ein deutsches Umsetzungsgesetz braucht.
Muss ich KI-geschriebene Blogartikel kennzeichnen?
In der Regel nicht. Die Textpflicht greift nur bei Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren — und selbst dann entfällt sie, wenn ein Mensch den Text redaktionell prüft und die Verantwortung dafür übernimmt. Ein von dir geprüfter, KI-unterstützter Ratgeber ist nicht kennzeichnungspflichtig; ein ungeprüft veröffentlichter, vollautomatisch generierter Newstext wäre es.
Wie muss die Kennzeichnung konkret aussehen?
Die KI-VO schreibt keine feste Form vor. Nach Art. 50 Abs. 5 muss der Hinweis spätestens bei der ersten Interaktion klar, eindeutig und barrierefrei sein. In der Praxis reicht ein gut sichtbarer Hinweis wie „Bild KI-generiert” in der Bildunterschrift oder „Sie chatten mit einem KI-Assistenten” im Chatfenster. Für den deutschen Markt empfiehlt die Wettbewerbszentrale eher deutschsprachige Kennzeichnungen.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO drohen Geldbußen bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes — für KMU gilt der jeweils niedrigere Betrag. Realistischer für kleine Unternehmen sind derzeit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände, da das UWG neben der KI-VO anwendbar bleibt. Zuständige Marktüberwachungsbehörde in Deutschland ist die Bundesnetzagentur.
Gibt es schon Gerichtsurteile zur KI-Kennzeichnungspflicht?
Zu Art. 50 KI-VO selbst gibt es bislang keine veröffentlichte Rechtsprechung (Stand August 2026). Angrenzend hat das OLG Hamm (Urteil vom 12.05.2026, Az. I-4 UKl 3/25) entschieden, dass Unternehmen für irreführende Aussagen ihres KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haften. Die EU-Kommission hat im Juli 2026 unverbindliche Leitlinien zu Art. 50 veröffentlicht, die erste Orientierung geben.
Gilt die Pflicht auch für meine Social-Media-Kanäle?
Ja. Die Betreiberpflichten gelten für jede berufliche Nutzung — ob auf der Website, bei Instagram oder LinkedIn. Nur die rein private, nicht berufliche Nutzung ist ausgenommen. Zusätzlich haben viele Plattformen eigene, teils strengere KI-Kennzeichnungsregeln.
Fazit: Kennzeichnen mit Augenmaß statt Panik
Die KI-Kennzeichnungspflicht ist kein Grund, auf KI-Tools zu verzichten — und kein Freifahrtschein für Panik-Plugins, die pauschal jede Seite mit KI-Warnhinweisen pflastern. Die Regel ist präziser: Täuschung kennzeichnen, Werkzeugnutzung nicht. Wer fotorealistische KI-Bilder mit Realitätsanspruch offenlegt, seinen Chatbot als KI zu erkennen gibt und KI-Texte redaktionell verantwortet, erfüllt die Kernpflichten aus Art. 50 KI-VO mit minimalem Aufwand. Die Grauzone bei generisch-fotorealistischen Bildern bleibt vorerst — hier fährt gut, wer im Zweifel dezent kennzeichnet und die Entwicklung von Leitlinien und Rechtsprechung im Blick behält.
Und wie beim BFSG gilt: Rechts-Compliance ist kein einmaliges Projekt, sondern laufende Pflege. Wenn du dabei Unterstützung willst: Sprich uns an.
Quellen
Primärquellen (EUR-Lex, Verordnung (EU) 2024/1689):
- Art. 50 KI-VO — Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
- Art. 3 KI-VO — Begriffsbestimmungen (Nr. 3 „Anbieter”, Nr. 4 „Betreiber”, Nr. 60 „Deepfake”)
- Art. 99 KI-VO — Sanktionen
- Art. 113 KI-VO — Inkrafttreten und Geltungsbeginn
- Verordnung (EU) 2024/1689 — Gesamtübersicht (CELEX:32024R1689)
Behörden & Gesetzgebung:
- Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung: Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung (KI-MIG) — verkündet 28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 233
- Bundesnetzagentur: Marktüberwachung von KI-Systemen
Sekundärquellen:
- Wettbewerbszentrale: Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte” (PDF), Version 1.1, Stand 04.02.2026
- Dr. Thomas Schwenke: Praktischer Ratgeber zum AI Act 2026: Deepfakes und KI-Texte richtig kennzeichnen, Stand 29.07.2026
- FREY Rechtsanwälte: Die Leitlinien zu den Transparenzpflichten sind da! — zu den finalen EU-Leitlinien vom 20.07.2026 und dem Code of Practice vom 10.06.2026
- Pirweyssian, netzrechtliches.de: Deepfakes, die KI-Verordnung und Offenlegungspflichten, 21.07.2026
- OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026, Az. I-4 UKl 3/25: Volltext bei NRWE; Bericht: LTO
Über den Autor: Moritz Lehmann ist Geschäftsführer von Adfera und begleitet seit 2019 KMU bei Website, SEO und Digital-Compliance — vom BFSG bis zur KI-Verordnung. Dieser Beitrag wird bei relevanten Entwicklungen (Leitlinien, Rechtsprechung) aktualisiert.